Tierschutzgesetz

Hundezucht

Von Christoph Jung

 

 

Stellungnahme zur Anhörung im Deutschen Bundestag zu dem Entwurf eines neuen Tierschutzgesetzes am 16.04.2010

zum Thema Hundezucht
 

"Tierschutz neu denken!" 16/207

 

 

Vorbemerkung

 

 

 

Aus Sicht des Wohls und der Gesundheit unserer Hunde ist eine Novellierung des Tierschutzgesetzes dringend geboten.

 

Das geltende Tierschutzrecht kann man aus Sicht der Hundezucht als "totes Recht" bezeichnen, da es in Praxi weitestgehend wirkungslos ist und zudem nur in ganz wenigen Einzelfällen überhaupt zur Anwendung kam. Gleichwohl ist die Situation der körperlichen und psychischen Gesundheit der Hunde namentlich durch Zucht und Hundehandel als ernsthaft beeinträchtigt und tierschutzrelevant einzuschätzen.

 

Der vorliegende Entwurf der Bundestagsfraktion der B90/Grünen kann dieses Dilemma in der vorliegenden Fassung leider noch nicht beseitigen.

 

Von der Substanz her bleiben lediglich das neue Verbandsklagerecht und mit Vorbehalt die Institution der Tierschutzbeauftragten als Schritte, die praktische Wirkung entfalten könnten. Aber selbst diese beiden Instrumente gehen ins Leere wenn nicht zumindest auch §29 (Qualzucht) weiter gefasst und vor allen Dingen griffiger wird.  

Unter Voraussetzung einer praktisch wirksamen Fassung des §29 wäre das vorgesehene Verbandsklagerecht zu begrüßen. 

 

Zulassungsverfahren für Züchter und Zuchtvereine notwendig

 

Jeder kann in Deutschland, ohne irgendwelche Sachkunde nachweisen zu müssen, Zuchtvereine gründen, Zuchtordnungen aufstellen, Zuchtabnahmen durchführen, sogenannte Papiere ausstellen, Meisterschaften veranstalten und Championate vergeben. Auf eine ernsthafte Überprüfung der Gesundheit der prämierten Hunde wird regelmäßig verzichtet.  

 

Eine Kontrolle von außen oder gar eine fachkompetente, unabhängige Kontrolle über dieses Zuchtgeschehen gibt es nicht. Ich kenne in Deutschland alleine 72 Verbände, die sich als nationaler oder als internationaler Dachverband der Hundezucht ansprechen lassen. Darüber hinaus die Zahl der Zuchtverbände zu einer konkreten Hunderasse sicher in die Tausende.

 

Solche Zuchtvereine  

  • lassen Hündinnen offiziell 9 Würfe oder 3 Kaiserschnitt-Geburten hintereinander zumuten

  • selbst im VDH unterteilen ihre Zucht unverhohlen in drei Gesundheits-Kategorien, wobei lediglich die erste, sogenannte "Elitezucht", gesunde Hunde meint.

  • lassen regelmäßig Hunde mit extremen Körpermerkmalen zu und küren solche sogar zu Champions.

  • betreiben in großem Stil Inzucht und züchte mit erbkranken Hunden

  • muten den Hunden neue Farb- und Fellmoden zu.

Es gibt keinen Fall, in dem ein Zuchtverein juristisch wegen Qualzuchtpraxis belangt wurde.

 

Der vorliegende Entwurf erweitert den Kreis für eine notwendige Zulassung zu Handel und Zucht von Hunden unter §26 um die Bestimmung "geschäftsmäßig".  

Diese Erweiterung ist zunächst als praxisnah sehr zu begrüßen. 

 

Auch wenn sich die Hundezucht regelmäßig als Tätigkeit lediglich aus Liebhaberei bezeichnet, so ist der Übergang in ein als geschäftsmäßig und gewerblich zu bezeichnende Tätigkeit fließend.  

Nicht wenige Züchter erwirtschaften mit der Hundezucht jährliche Umsätze im 6- bis 7-stelligen Bereich.  

Eine aktuell veröffentlichte Untersuchung weist nach, dass es alleine im Schäferhund-Verein (SV) ein knappes Dutzend Züchter gibt, die über 20 Jahre hinweg einen durchschnittlichen Umsatz im 6-stelligen Bereich tätigen. Trotzdem wird durch lediglich die Erweiterung "geschäftsmäßig" eine ansonsten wirkungslose Bestimmung nicht zielführender. Hierzu müssten auch die fachlichen Kriterien für eine Zucht-Zulassung weiter gefasst sein.  

 

Der geforderte "Sachkundenachweis" als eine Voraussetzung für die Zulassung zur Hundezucht (und ggf. -handel) sollte dem Sachverhalt Rechnung tragen, dass die Zucht von Hunden eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeit ist. 

 

Zum einen geht es 

  • um das Wohl und die Gesundheit der Hunde in körperlicher wie mentaler Hinsicht

  • die Voraussetzungen des Hundes, sich in die menschliche Gesellschaft einfügen zu können

  • um die Prävention gegenüber in Verbindung mit Hunden entstehenden Schäden etwa durch aggressive Hunde

Der bisherige Sachkundenachweis ist diesem Umstand gegenüber keineswegs angemessen.  

In jedem Fall muss neben einem echten, der verantwortungsvollen Aufgabe der Hundezucht angemessenen, Sachkunde- oder Qualitätsnachweis eine Bindung an den - zu überarbeitenden - §29 erfolgen, die eine Zulassung von dessen Einhaltung abhängig macht.  

 

Zudem sollten Sachkundenachweis und Einhaltung von §29 sowie der anderen Bestimmungen des TSchG durch eine Art unabhängige "TÜV der Hundezucht" regelmäßig überprüft werden (s.u.). Die sogenannte Selbstkontrolle der Hundezuchtverbände muss man aus Sicht des Tierschutzes als in weiten Teilen wirkungslos bezeichnen.

 

TÜV der Hundezucht nötig 

 

Wie im "Dortmunder Appell" vorgeschlagen, sollte es auch für die Zucht von Hunden eine Art "TÜV" geben. Eine unabhängige Einrichtung sollte diesen "erweiterten Sachkundenachweis" sowie die Einhaltung der anderen Bestimmungen des TSchG, insbesondere §29, abnehmen und regelmäßig überprüfen.

 

Ein gesetzlich festgelegter Mindeststandard für die Zucht und dessen Überprüfung durch einen unabhängigen "TÜV" ist auch einer weiteren Tatsache geschuldet:  

 

Lediglich 29% aller in D verkauften Welpen kommen aus VDH-Zucht. D.h. die meisten Welpen werden entweder von Züchtern vermarktet, die zweifelhaften Verbänden angehören oder vom Hundehandel importiert.  

 

Man sollte auch bedenken, dass es alleine in Deutschland einen üppigen Wildwuchs an Hundezuchtverbänden gibt. Die meisten dieser Dachverbände haben lediglich die Funktion eines bequemen Dienstleisters der Züchter, die so ohne große Umstände an Papiere und Championate kommen und gegenüber den Hundehaltern im Streitfall eine Lobby bilden. In aller Regel haben diese nur noch niedrigere "Tierschutz"-standards als der VDH.  

 

Es gibt nur ganz wenige Hundezuchtvereine außerhalb des VDHs, die nicht lediglich aus kommerziellen Gründen in Konkurrenz zu diesem handeln.Hinzu kommen die etwa 30% aller Welpen, die ganz legal über den Hundehandel importiert und meist per Internet-Plattformen wie www.deine-tierwelt.de vermarktet werden.

 

Ein für den normalen Hundehalter völlig undurchschaubarer Dschungel der Anbieter. Eine unabhängige Kontrolle ist nicht vorhanden, eine Art Qualitätssiegel gibt es nicht, Hunde und deren Halter haben faktisch kaum durchsetzbare Rechte.  

 

Ein TÜV der Hundezucht sollte zum einen die Einhaltung von Mindeststandards regeln und Überwachen, zum anderen Hundehaltern transparente Kriterien für die sorgfältige Auswahl des Welpen an die Hand geben.

 

Die personelle Zusammensetzung eines solchen "TÜVs der Hundezucht" sollte wirkliche Unabhängigkeit von den geschäftsmäßigen Interessen um den Hund garantieren.  

 

Der Hund stellt in Deutschland einen Markt von nicht weniger als 5 Mrd. Euro dar und es gibt ein engmaschiges Netz des Sponsorings durch die großen Pharma- und Nahrungsmittelkonzerne.  

 

Es ist zudem zu berücksichtigen, dass es viele Beteiligte am Geschehen um den Hund gibt, die wie die Tierärzteschaft oder Futtermittel- oder Pharmaindustrie einen ökonomischen Vorteil von der schlechten gesundheitlichen Lage der Rassehunde haben. Diese Hintergründe gilt es auch zu beachten, wenn man die im Gesetzentwurf (12-14) vorgeschlagenen Tierschutzbeauftragten und Mitwirkungsrechte personell ausstattet.

 

§29 - Qualzucht praxisnah gestalten

 

Auch in der überarbeiteten Fassung wird der §29 ebenso wenig Wirkung entfalten, wie sein Vorgänger §11b des Tierschutzgesetzes von 1999.

 

In dem sehr treffenden damaligen Sachverständigengutachten für die Bundesregierung zu §11b wurden bereits die maßgeblichen Probleme in der Hundezucht in aller Deutlichkeit angeführt.

 

Allerdings kam danach §11b lediglich in ganz wenigen Einzelfällen zur praktischen Anwendung, obwohl die im Gutachten völlig zutreffend und konkret angeführten Qualzuchtpraktiken nicht nur weitestgehend fortgeführt, vielmehr in Teilbereichen sogar verstärkt wurden.

 

Neben dem fehlenden Verbandsklagerecht liegt das Problem in der eingeengten und praxisfernen rechtlichen Definition des Tatbestandes von Tierquälerei und Qualzucht.  

 

Zum einen wird der Tatbestand der Tierquälerei oder Qualzucht lediglich auf immer nur einen konkreten Einzelfall bezogen und auch nur insoweit geprüft. Zum anderen werden lediglich konkret sichtbare oder zur Manifestation kommende Schäden erfasst.

 

Das bewusste Inkaufnehmen von rezenten Erbschäden, der Verlust der natürlichen Fortpflanzungsfähigkeit, die Behinderung der funktionalen Gesundheit der Hunde bereits durch die Zucht (Atmen, Sehen, Laufen) sowie die Verarmung des Genpools durch die verbreitete Inzucht/Engzucht werden durch den §29 in der Praxis kaum besser erfasst wie bereits bei §11b. Aus Sicht der Probleme der Rassehundezucht haben sich diese Bestimmungen seit vielen Jahren als obsolet erwiesen. Der gut gemeinte und richtige Zusatz in §26 (1) alleine "das gilt auch für Veränderungen, die erst in späteren Generationen auftreten" wird ohne eine genauere Definition von Qualzuchtmerkmalen kaum greifen können.

 

Bei den Französischen Bulldoggen zum Beispiel ist seit Jahren eine Kaiserschnittquote von 40% aller gefallenen Welpen offiziell dokumentiert. Zudem versterben noch weitere 20% aller Welpen in den ersten Tagen. Die züchterische Betreuung dieser Hunde hat also dazu geführt, dass lediglich um die 40% aller Welpen lebensfähig und auf natürliche Weise zur Welt kommen. In meinen Augen ist eine solche Entwicklung als Ausdruck langjähriger institutioneller Qualzucht einzuschätzen.

 

Die Zahlen sind seit vielen Jahren unstrittig und durch die offiziellen Zuchtbücher dokumentiert.  

Auf Basis des geltenden TSchG wie auch des vorliegenden Entwurfs gibt es aber keinerlei Handhabe, dagegen vorzugehen.  

 

Gemeinsam mit dem Deutschen Tierschutzbund wurde dies zuletzt Anfang 2009 geprüft mit dem Ergebnis, das Barbara Rempe, Fachkoordinatorin im Deutschen Tierschutzbund, wie folgt zusammenfasst:

 

"Bezüglich des Kaiserschnitts sehen wir das Problem, dass die Staatsanwaltschaft zur Bewertung nur die Vorgaben des § 17 Nr. 2 b TierSchG (Zufügen länger anhaltender erheblicher Schmerzen Leiden Schäden) zugrunde legt und für sich den Schluss zieht, dass die Schmerzen, die mit dem Eingriff verbunden sind, möglicherweise geringer sind, als die Schmerzen einer natürlichen Geburt."

 

Sachlich und juristisch ist das auch völlig korrekt, aber de facto ein Freibrief für ein institutionell tierquälerisches Zuchtsystem. Und das war nur ein einzelnes Beispiel von nur einer Rasse.

 

Ich möchte auch eindringlich darauf hinweisen, dass das Thema Qualzucht keineswegs so einfach nach Augenschein abzuhandeln ist. Augenscheinlich gesunde und gar urwüchsig erscheinende Hunderassen leiden in weiten Teilen an durch die Zucht verbreiteten und zum Teil erst hervorgerufenen schweren Erbkrankheiten.  

 

Merle, MDR1, Epilepsie, Herz-, Augen-, Nierenkrankheiten; die Folgen von extremem Großwuchs oder Kleinwuchs oder der beim Deutschen Schäferhund in Westdeutschland seit 30 Jahren so in Mode gekommenen abfallenden Rückenlinie oder eine durchschnittliche Lebenserwartung von nicht einmal 6 Jahren - man könnte die Liste lange fortführen. 

 

Die in meinen Augen schlimmsten Folgen von Qualzucht haben Hunde von Rassen zu erleiden, denen man es auf den ersten Blick gar nicht ansieht. Das gerne angeführte Beispiel der Bulldoggen geht insofern in Leere, da einige wenige züchterische Maßnahmen bereits nachhaltige Erfolge zeigen und sich bereits einige Züchter und ein Zuchtverband aus Eigeninitiative und leider noch gegen den Strom der etablierten Zuchtvereine schwimmend konsequent und erfolgreich für eine Gesundung ihrer Rasse einsetzen und hier erste praktische Erfolge vorweisen können.

 

Der Tatbestand der Qualzucht muss also zum einen genauer gefasst werden, als auch ausdrücklich solche Tatbestände erfassen und unterbinden wie:  

  • Zucht von Merkmalen, die mit der Veranlagung zu Erbkrankheiten einhergehen oder solche begünstigen (z.B. Merle-Faktor)

  • Zucht mit Hunden bzw. Verpaarungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Manifestation von Erbkrankheiten führen

  • Inzucht und Engzucht, die zu einer Verarmung des Genpools führen· Zuchtpraktiken, die die funktionale Gesundheit der Hunde einschränken (insbesondere Atmen, Sehen, Laufen, Fortpflanzungsfähigkeit)

  • Rassestandards in denen ein Phänotyp gefordert wird, der die Gesundheit der Hunde einschränken kann

Ferner muss man den Begriff Qualzucht auch auf eine Population ausweiten. Der Tatbestand der Qualzucht darf nicht nur das Leiden eines konkreten Individuums bewerten, vielmehr auch die gesundheitliche Lage und Entwicklung der züchterisch betreuten Population (Beispiele Kaiserschnitt oder Merle).  

 

Die Ausweitung der Definition von Qualzucht auf den Zustand einer Rassehunde-Population halte ich für ganz wesentlich zur realen Etablierung des Tierschutzes in der Hundezucht.

 

Genaue Definitionen diese Tatbestandes und Regelungen im Einzelnen könnten durch eine von der Zucht unabhängige Institution wie dem "TÜV für Hundezucht" getroffen werden. Hier sollte ein Prozess eingeleitet, geführt und überwacht werden, der in einem Zeitrahmen von 10-20 Jahren zu einer umfassenden Gesundung der Rassehundezucht geführt hat.  

 

Seriösen Züchtern und Zuchtvereinen sollte ausreichend Raum gegeben werden, diesen Prozess realisieren zu können.

 

Gesetzliche Mindeststandards sind unumgänglich

 

Eine gesetzliche Regelung der Mindeststandard für die Hundezucht ist in meinen Augen unumgänglich.

 

Der wichtigste und maßgebliche Verband der Hundezucht in Deutschland, der VDH, deckt nach eigenen Angaben lediglich 29% des Marktes ab. Gut zwei Drittel aller vermarkteten Hunde kommen aus anderen Quellen namentlich aus den zahllosen konkurrierenden Verbänden, von sogenannten wilden Züchtern, aus Tierfabriken im in und Ausland und legalem wie illegalem Hundehandel.  

 

Würde der VDH seine Standards der Hundezucht erhöhen, so ginge dies an diesen 70% einfach vorbei. Ohne eine gesetzliche Regelung kann jeder Hinterhofvermehrer wie bisher seine Welpen feilbieten. Zudem brauchen die seriösen Züchter einen Schutz vor solcher Konkurrenz

 

Auch die praktische Erfahrung in Großbritannien zeigt, dass eine gesetzliche Regelung der Mindeststandard für die Hundezucht unumgänglich ist. Bereits 2008 wurde im Mutterland der Rassehundezucht eine Wende eingeleitet. Zugleich hat das britische Parlament seinen Ausschuss für Tierschutz damit beauftragt, die gesundheitliche Perspektive in der Rassehundezucht zu untersuchen. 

 

Sein Bericht "A Healthier Future for Pedigree Dogs report" enthält einen umfassenden Forderungskatalog zur Rettung und Sicherung der Gesundheit der Hunde und zwar auf rechtlich klarer Grundlage.  

 

In seinem Untersuchungsbericht äußern die Parlamentarier Zweifel daran, ob die Züchterschaft aus sich selbst heraus Willens und in der Lage ist, die notwendigen Reformen durchzuführen.  

 

Der britische Ausschuss für Tierschutz fordert daher neue Regeln, die für alle Welpen gelten sollen, die als Haustiere verkauft werden, egal ob sie von einem im Kennel Club registrierten Züchter, einem gewerbsmäßigen Züchter oder jemandem stammen, der die Hundezucht als Hobby zu Hause betreibt.

 

Solcher allgemeiner, verbandsübergreifender Regelungen bedarf es auch in Deutschland. Ein Verband kann lediglich Regeln für seinen Zuständigkeitsbereich aufstellen.  

 

Für allgemein verbindliche Regelungen ist der Gesetzgeber verantwortlich.

 

Berlin im April 2010 

Christoph Jung 

Diplom-Psychologe und Biologe

Sprecher des Dortmunder Appells für eine Wende in der Hundezucht

Autor "Schwarzbuch Hund"

http://petwatch.blogspot.com/ 

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Dorfplatz 7

D-06116 Halle

 

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